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Landessammlungen Niederösterreich
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Achte österreichische Kriegsanleihe 1.000 Kronen
Landessammlungen Niederösterreich
CC BY-NC 4.0

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Achte österreichische Kriegsanleihe 1.000 Kronen

ObjektnameAnleihe
Datierung01.06.1918
Material/TechnikPapier
InventarnummerLK197/82
Beschreibung
Haupttext im Blattinneren in sieben weiteren Sprachen. Jugendstil.
Inschriften
1.000 Kronen, No. 401,235. Achte Österreichische Kriegsanleihe, fünfeinhalbprozentiger Staatsschatzschein über Eintausend Kronen. Die k.k. Staatszentralkasse in Wien zahlt an den Inhaber dieses auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1918, R.G.Bl. Nr. 90 ausgegebenen Staatsschatzscheines an dem durch die Kündigung bestimmten Fälligkeitstade den Betrag von Eintausend Kronen. Jedem Inhaber dieses Staatsschatzscheines steht vom 1. September 1923 angefangen das Recht zu, diesen Staatsschatzschein am Tage einer jeden Couponfälligkeit auf sechs Monate, also zum nächsten Couponfälligkeitstermine zur Rückzahlung im Nennwerte zu kündigen. Die Kündigung erfolgt unter Vorweisung dieses Staatsschatzscheines bei der k.k. Staatszentralkasse, welche ihn mit einem die erfolgte Kündigung bestätigende Stampiglienaufdruck versieht. Derk.k. Staatsverwaltung ist das Recht vorbehalten, die Schatzscheinanleihe auch vor dem 1. August 1926 unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Nennwerte ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Diese Kündigung wird in der amtlichen „Wiener Zeitung“ verlautbart werden. Dieser Staatsschatzschein wird mit jährlich fünfeinhalb Prozent verzinst: die Zahlung erfolgt ohne jeden Steuer-, Gebühren-, oder sonstigen Abzug am 1. März und am 1. September jeden Jahres nachhinein an den Inhaber der zu diesem Staatsschatzscheine gehörigen Coupons bei der k.k. Staatszentralkasse in Wien. Der Anspruch aus diesem Staatsschatzscheine erlischt mit dem Fälligkeitstage des Kapitalbetrages; bei Fälligkeit des Kapitals ist demnach der Staatsschuldschein samt allen bis zum Fälligkeitstermin noch nicht fällig gewordenen Coupons und dem Talon zurückzustellen. Der Betrag der fehlenden Coupons wird vom Kapitalsbetrag in Abzug gebracht. Die Rückzahlung des Kapitals erfolgt ohne jeden Steuer-, Gebühren-, oder sonstigen Abzug gegen Einlieferung des fälligen Staatsschatzscheines bei der k.k. Staatszentralkasse in Wien. Der Anspruch aus diesem Staatsschatzscheine erlischt durch Verjährung in Ansehung des Kapitals binnen dreißig Jahren, in Ansehung der Zinsen binnen sechs Jahren vom Fälligkeitstermine an. Dieser Staatsschatzschein ist mit 16 halbjährigen Coupons versehen, von denen der erste am 1. März 1919, der letzte am 1. September 1926 fällig wird und einem Talon versehen, gegen welche für den nicht gekündigten Staatschatzschein seinerzeit weitere Coupons ohne Anrechnun von Kosten oder Gebühren bei der k.k. Staatszentralkasse erhoben werden können. Die Zinsen vom 1. Juni 1918 bis 31. August 1918 werden im Abrechungswege vergütet. Wien, a, 1. Juni 1918. Der k.k. Finanzminister: Wimmer [? unleserlich]. Diese Staatsschuldverschreibung ist in dem Hauptbuche der Staatsschuld eingetragen. Für die Staatsschulden-Kontrollkommission des Reichsrates: [eben genannter Satz ist mit roten gestempelten Wellenlinien durchgestrichen, darunter, rot gestempelt, steht folgender Text:] An Stelle der bestandenen Staatsschulden-Kommission des Reichsrates wird bestätigt, daß durch Begebung dieser Obligation, für welche eine gleichartige, auf den gleichen Betrag laufende Obligation eingezogen worden ist, keine Veränderung im Stande der im Hauptbuche eingetragenen altösterreichischen Staatsschuld eingetreten ist. Der Präsident des österreichischen Staatsrechnungshofes: [Unterschrift unleserlich].