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Landessammlungen Niederösterreich
VergrößernPDFFeedbackPermalinkhttps://www.online.landessammlungen-noe.at/objects/1351919
Verordnung der Vermögensverkehrsstelle zum Verkauf / "Arisierung" des Geschäftes von Arthur Fantl-Brumlik bis 6. Dezember 1939
Landessammlungen Niederösterreich
© Landessammlungen NÖ

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Verordnung der Vermögensverkehrsstelle zum Verkauf / "" des Geschäftes von Arthur Fantl-Brumlik bis 6. Dezember 1939

ObjektnameBescheid
Artefakte von Arthur Fantl-Brumlik (1890 - 1944)
Datierung22.11.1939
Material/TechnikPapier
Maße29 × 21 cm
InventarnummerLK2556/91
ProvenienzMelk
Beschreibung
Für die "" des Geschäftes wurde ein NSDAP-Parteigenosse gesucht, der das Geschäft in Bischofstetten übernehmen sollte. Mit Brosenbauer wurde ein Kaufmann aus der Nähe gefunden, der NSDAP-Mitglied war und sich für das Geschäft interessierte. Die Übernahme gestalte sich jedoch aus mehreren Gründen schwierig. Der damalige Kaufpreis wären 13000 Reichsmark gewesen. (Zeillinger, Der Gürtel des Walter Fantl, S. 33f.) Im Oktober 1939 wurde erneut Druck ausgeübt, und ein neuer Treuhänder eingesetzt, um eine rasche "" durchzuführen (Zeillinger, Der Gürtel des Walter Fantl, S. 43f.) Mit diesem Schreiben wurde die Verlängerung der Verkaufsfrist verweigert und ein Verkauf bis 6.12.1939 verordnet.
Da Arthur Fantl-Brumlik diesen Schreiben nicht folgte, wurde er von der Gestapo abgeholt und in die Gestapoleitstelle nach St. Pölten gebracht. Auf den Gängen der Leitstelle traf Arthur Fantl-Brumlik einen Bekannten, der damals als Vertreter einer Einkaufsgenossenschaft über Jahre hinweg das Geschäft in Bischofstetten belieferte. Dieser Herr setzte sich für die Freilassung von Arthur Fantl ein, woraufhin er am nächsten Tag freigelassen wurde. (Zeillinger, Der Gürtel des Walter Fantl, S. 44.)


Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 (RGBlI 1938, S. 1709ff)
Ausgangsunkt für die " " war die Verordnung zur Zwangsveräußerung bzw. "Abwicklung" von jüdischen Gewerbebetrieben im Sinne der 3. Verordnung zum Reichsbürgergesetz (vgl. RGBl I 1938, S. 627f). Für die einstweilige Fortführung können Treuhänder eingesetzt werden. Der Inhaber verlor das Recht der Verfügung über den Gewerbebetrieb. Juden im Sinne der 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) wurde der Erwerb von Grundeigentum verboten. Grundeigentum, das im Besitz von Juden war, musste auf Aufforderung veräußert werden. Wertpapiere wurden einem Depotzwang unterworfen. Ebenso durften Juden Schmuck, Juwelen und Edelmetalle weder erwerben, noch darüber frei verfügen oder – ausgenommen an bestimmte Stellen – veräußern. (vgl. http://ns-quellen.at/index.php)
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Landessammlungen Niederösterreich
Objektname: Bescheid
LK2556/90
18.11.1939
  • Arthur Fantl-Brumlik
Landessammlungen Niederösterreich
LK2556/152
27.3.1940
  • Arthur Fantl-Brumlik
Landessammlungen Niederösterreich
LK2556/153
27.3.1940
  • Hilda Fantl-Brumlik (geb. Tichler)
Landessammlungen Niederösterreich
LK2556/154
27.3.1940
  • Gertrude Fantl-Brumlik
Landessammlungen Niederösterreich
LK2556/471
27.3.1940
  • Walter Fantl-Brumlik
Landessammlungen Niederösterreich
Objektname: Fotografie
LK2556/432
1942
  • Arthur Fantl-Brumlik
Landessammlungen Niederösterreich
Objektname: Ausweis
LK2556/155
9.1.1939
  • Margarethe Tugemann