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Landessammlungen Niederösterreich
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"Bestimmungen für den Fall der Verehelichung Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Frau Kronprinzessin Witwe, Erzherzogin Stephanie mit Herrn Elemér Grafen Lónyay"
Landessammlungen Niederösterreich
CC BY-NC 4.0

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"Bestimmungen für den Fall der Verehelichung Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Frau Kronprinzessin Witwe, Erzherzogin Stephanie mit Herrn Elemér Grafen Lónyay"

ObjektnameVertrag
Auftraggeber Kaiser Franz Joseph I. (Wien 1830 - 1916 Wien)
Empfänger/in Kronprinzessin Stephanie von Belgien (1864 - 1945)
Datierung12.10.1899
Material/TechnikPapier, Lack, Textil
Technische DetailsRotes und schwarzes Lacksiegel (tw. erhalten), 1 S. gebräunt, geheftet mit schwarz-gelben Seidenband, 4to.
Maße34,3 x 21,2 x 0,3 cm
InventarnummerLK2545
ProvenienzWien
Beschreibung
Der originale Ehevertrag regelt die Verehelichung der Kronprinzessin-Witwe gemäß $ 15 des Familienstatuts vom 3. 2. 1839 und knüpft die Zustimmung zur morganatischen Eheschließung an verschiedene Bedingungen, u. a. an den Austritt aus dem Erzhaus, Verzicht auf alle Protektorate (Rotes Kreuz, Weißes Kreuz, Goldenes Kreuz), die Anerkennung der Zuweisung des Domizils etc. Weiters regelt der Vertrag die Stellung der Tochter Erzherzogin Elisabeth, die in den Haushalt des Kaisers eintritt, wobei der Kronprinzessin-Witwe verschiedene Besuchsrechte zugebilligt werden; darauf folgen Regelungen der ökonomischen Verhältnisse und Bestimmungen zum Übergang von Mobilien und Schmuck auf Erzherzogin Elisabeth. Die Kronprinzessin-Witwe und ihr zukünftiger Gemahl erkläre sich mit ihrer eigenhändiger Unterschrift in allen Punkten einverstanden. Den Schluss bildet die a. h. Genehmigung des Kaisers. Die Hochzeit erfolgte am 22. März 1900 in der Kapelle des Schlosses Miramare bei Triest.
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Inschriften
Bestimmungen für den Fall der Verehelichung Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Frau Kronprinzessin-Witwe, Erzherzogin Stefanie mit Herrn Elemér Grafen Lonyay.
In Gemäßheit des § 15 des Familien-Statuts vom 3. Februar 1839 sind Seine Majestaet geneigt zur Verehelichung der Frau Kronprinzessin-Witwe, Erzherzogin Stefanie mit dem Grafen Elemér Lonyay Allerhöchst ihre Zustimmung zu ertheilen; wollen letztere jedoch an die Erfüllung nachstehender Bedingungen knüpfen:
I. Die Frau Kronprinzession-Witwe, Erzherzogin Stefanie wird, nachdem die gemäß des § 1 des Familien-Statuts in Folge Ihrer Verehelichung aus der Reihe der Mitglieder des Ah. Erzhauses tritt, auf alle Ihre bis zu Ihrer Verehelichung als Mitglied des Ah. Erzhauses zukommenden Rechte, Praerogative, Ehren und Titel verzichten; hinfort nur den Namen und Titel ihres Gemales führen, und noch vor Abschluss der Ehe die übliche Renunciations-Urkunde in Gemaeßheit der im Ah. Kaierhause bestehenden Vorschriften unterfertigen.
II. In Consequenz des I. ausgesprochenen Verzichtesv werden Höchstdieselbe alle jene Protektorate niederlegen, welche eine durch Höchstdero gegenwärtige Stellung bedingte Repraesentanz notwendig machen, so: das Protectorats der Vereine: Rothes Kreuz, Weisses Kreuz, Goldenes Kreuz.
III. Seine Majestät behalten Sich von Fall zu Fall vor, jene Orte des Domicils zu bezeichnen, welche von der Wahl ausgeschlossen bleiben müssen.
IV. Die Frau Erzherzogin Elisabeth tritt vom Tage der Vermählung höchstihrer Frau Mutter in den Haushalt Seiner Majestät, Allerhoechst welcher die Zustimmung über die Pflege und Erziehung Allerhöchst, ihrer Enkelin zu übernehmen geruhen; jedoch gestatten werden, dass die Frau Kronprinzessin-Witwe an der Erziehung theilnehmen und höchst ihren Einfluss beibehalte.
V. Der Frau Kronprinzessin-Witwe wird freistehen, Höchstihrer Tochter Tagesbesuche ohne Begleitung zu machen; jedoch werden Sich Höchstdieselbe in Bezug auf die Anzal dieser Besuche ganz den Wünschen Seiner Majestaet fügen, Allerhoechstwelche ausnahmsweise und in besonderen Fällen gestatten werden, dass solche Besuche auch über Nacht ausgedehnt werden dürfen. Seine Majestaet werden außerdem allergnädigst erlauben, dass die Frau Kronprinzessin-Witwe ohne höchsteigene Begleitung mit der Frau Erzherzogin Elisabeth mit höchstderen Begleitung fallweise einige Wochen an einem fremden Ort, wie: Gries, Abbazia und dgl zubringen dürfen. Über die Wahl des Ortes werden Seine Majestaet allein zu entscheiden geruhen. Die Frau Kronprinzession-Witwe wird es endlich gestattet sein an den anlässlich der Vermählung der Frau Erzherzogin Elisabeth stattfindenden Hoffestlichkeiten teilzunehmen.
VI. Insoferne die Frau Kronprinzessin-Witwe Sich veranlasst sehen sollte, Bitten oder Wünsche Seiner Majestaet vorzutragen, so hat diese ausschließlich durch Vermittlung des Herrn Gemals zu geschehen, welcher diesselbe je nach Inhalt der Bitte oder des Wunsches die Vermittlung des Obersthofmeisteramtes Seiner Majestaet oder der Generaldirektion der Ah. Fonde in Gespräch zu nehmen haben wird.
VII. Die ökonomischen Verhältnisse der Frau Kronprinzessin-Witwe, Erzherzogin Stefanie werden in nachfolgender Art geregelt werden:
A. Seine Majestaet werden Höchstderselben in der Erwägung, das sowol das aus ser Hofdotation fliessende Witthum jährlicher öW fr. 100.000 als die mit den Ah. Handschreiben vom 8. Februar 1889 aus der Ah. Privat-Cassa zu erfolgende Witthumzulage jährlicher öW fr. 50.000 entfällt, den Bezug einer Lebens-Rente von öW fr. 100.000 Gulden österr. Währung zu sichern. Auch wird zur Sicherung der Continuitaet dieses mit dem Tode der höchsten Bezugsberechtigten erlöschenden Rentengenusses in entsprechender Form Vorsorgen getroffen werden.
B. Die Hofdotation wird alle mit der Auflösung der Kammer verbundenen Auslagen bestreiten.
C. Der Bitte der Frau Kronprinzessin-Witwe entsprechend sind Seine Majestaet geneigt ein Kapital von öW fr. 500.000 Gulden österr. Währung aus Allerhöchstihrer Privat-Cassa mit der BEstimmmung zu widmen, dass derselbe nach Ableben der Frau Kronprinzessin Witwe in dem Falle zur Auszahlung gelangen soll, wenn zur Zeit Höchstdero Ablebens Kinder der Frau Kronprinzessin-Witwe aus der Ehe mit Graf Elemer Lonyay vorhanden sind, welche sodann als Erben ihrer Mutter obiges Kapital zu erhalten haben. Die Zinsen des Kapitals werden erst dann zu Handen der Frau Kronprinzessin-Witwe auszufolgen sein, wenn Kinder aus dieser Ehe vorhanden und insolange dieselben am Leben sind.
D. Zur einstweiligen Begründung eines Etabliessements in einem zu miethendem Gebäude (Schloß, Villa etc) wird der Frau Kronprinzessin-Witwe durch zwei Jahre ein Mietzinsbeitrag bis zur Höhe von öW fr.10.000 Gulden österr. Währung zur Verfügung gestellt. Sollte Höchtdieselbe innerhalb drei Jahre nach erfolgter Vermählung den Wunsch aussprechen, einen eigenen Besitz zu erwerben, so wird Höchstderselben zum Ankauf eines solchen Besitzes (Schloß, Villa etc.) samt dazu erforderlicher Einrichtung ein Maximalbetrag von öW fr. 300.000 Gulden österr. Wärhung erfolgt werden.
E. Die Zinsen der im Ehevertrage, vom 18. April 1881, stipulierten Widerlage von 100.000 GUlden werden der Frau Kronprinzessin-Witwe auf Lebensdauer erfolgt werden.
F. Anber die in demselben Vertrage stipulierte, gegenwärtig in zinstragenden Wert-Effekten bei der General-Direktion der Ah Fonde erliegenden Morgengabe im Wertanpflege von einem öW fr. 58.000 wird die Frau Kronprinzessin-Witwe jederzeit frei verfügen.
G. Das in dem Testamente, des 2. März 1887, Seiner k. und k. Hohet des Kronprinzen, Erzherzog Rudolf, der Frau Kronprinzessin-Witwe eingeräumte, lebenslängliche Nutzungsrecht, rücksichtlich des ganzen, gegenwärtig noch aus Werth-Effekten, Praetiosen und Mobilien diverser Art bestanden, der Frau Erzherzogin Elisabeth als Allein-Erbin nach Höchstdero Vater gehörigen Nachlass-Vermögens hat in Gemäßheit des testamentarischen Bestimmungen zu entfallen.
H. Der der Frau Kronprinzessin-Witwe gehörige Smaragd Schmuck, die Rosa Perlen, deren Wert vor längerer Zeit auf öW fr. 130.000 veranschlagt wurde, dann Spitzen im Wertanschlage von circa öW fr. 150.000 Gulden österr Währung endlich der in Höchstihren Besitze befindliche "ungarische" Schmuck im angeblichen Werte von öW fr. 80.000 Gulden werden über Anordnung Seiner Majestaet für Allerhöchstihre Enkelin, Frau Erzherzogin Elisabeth Marie, käuflich übernommen werden.
I. Wenn die Frau Kronprinzessin-Witwe auf Grund des Art VI. des Ehevertrages vom 18. April 1881 die Ausfolgung gegenwärtig bei der General-Direktion der Ah Fonde in Wert-Effekten erliegenden, einen Lourswert von circa öW fr. 118.000 Heiratsgutes in Anspruch nehmen wollte, soll die Ausfolgung unpeachtet der beschränkenden Bestimmung des Art:X dieses Vertrages stattfinden
Wien am 11. Oktober 1899.

Mit den vorstehenden Bestimmungen erkläre ich mich in allen Punkten einverstanden anerkenne dieselben als für mich unbedingt verbindlich und verzichte für jetzt alle Zukunft unwiderruflich auf jeden Versuch auf Abänderung der vorstehenden Bestimmungen. Wien, den 12. Oktober 1899. Stephanie
Einverstanden Graf Elemer Lonyay

Landessammlungen Niederösterreich
Objektname: Taschentuch
LK1812
um 1910
Landessammlungen Niederösterreich
Objektname: Fotografie
LK2119/2
um 1878
  • Kronprinzessin Stephanie von Belgien
  • Photoatelier Othmar von Türk
Landessammlungen Niederösterreich
LK1767
1833
  • Silbermanufaktur Mayerhofer & Klinkosch, Wien
Landessammlungen Niederösterreich
LK1766
1831
  • Silbermanufaktur Mayerhofer & Klinkosch, Wien
Landessammlungen Niederösterreich
LK1768
1836
  • Silbermanufaktur Mayerhofer & Klinkosch, Wien
Landessammlungen Niederösterreich
LK1769/1-2
1864
  • Silbermanufaktur Mayerhofer & Klinkosch, Wien