Skip to main content
Landessammlungen Niederösterreich
VergrößernPDFFeedbackPermalinkhttps://www.online.landessammlungen-noe.at/objects/1423057
„Auszug aus den Untersuchungsakten wider Mathias Eber wegen Verbrechens der Brandlegung. […] Dieses Urtheil [...] in folgender Art bestätigt: Mathias Eber sey des Verbrechens der Brandlegung schuldig, und mit dem Tode durch den Strang zu bestrafen. Vorstehendes Urtheil wurde heute vorschriftmäßig an dem Verurtheilten vollzogen. Röschitz am 22. Mai 1841.“
Landessammlungen Niederösterreich
CC BY-NC 4.0

Permalink

„Auszug aus den Untersuchungsakten wider Mathias Eber wegen Verbrechens der Brandlegung. […] Dieses Urtheil [...] in folgender Art bestätigt: Mathias Eber sey des Verbrechens der Brandlegung schuldig, und mit dem Tode durch den Strang zu bestrafen. Vorstehendes Urtheil wurde heute vorschriftmäßig an dem Verurtheilten vollzogen. Röschitz am 22. Mai 1841.“

ObjektnameTodesurteil
Erwähnte/r Mathias Eber
Datierung1841
Material/TechnikPapier
InventarnummerRG-1303/17//1
ProvenienzPulkau, Röschitz
Beschreibung
Todesurteil mit dazugehörigem Tatbestand und Urteil; Vierseitiger Druck.

„Auszug aus den Untersuchungsakten wider Mathias Eber wegen Verbrechens der Brandlegung. […] Urtheil. Vom Marktrathe Röschitz als Kriminalgericht wird über die mit dem verhafteten Mathias Eber im Delegationswege statt des Magistrates Pulkau wegen des Verbrechens der Brandlegung am 6. November 1838 angefangene, und am 12. Dezember 1840 geschlossene Untersuchung zu Recht erkannt: Der Untersuchte ist des Verbrechens der wiederholten Brandlegung schuldig, und wird deshalb zum Tode durch Hinrichtung mit dem Strange verurtheilt. Röschitz am 30. Dezember 1840. Dieses Urtheil wurde zu Folge Allerhöchster Entschließung Seiner k. k. Majestät vom 8. April 1841 von der obersten Justizstelle mit höchstem Hofdekrete vom 15. April 1841 Hofzahl 2160 in folgender Art bestätigt: Mathias Eber sey des Verbrechens der Brandlegung schuldig, und mit dem Tode durch den Strang zu bestrafen. Vorstehendes Urtheil wurde heute vorschriftmäßig an dem Verurtheilten vollzogen. Röschitz am 22. Mai 1841.“
Mehr anzeigenWeniger anzeigen