Skip to main content
Landessammlungen Niederösterreich
VergrößernPDFFeedbackPermalinkhttps://www.online.landessammlungen-noe.at/objects/195841
Jagdverbot auf den Besitzungen von Ferdinand I. in Österreich unter der Enns
Landessammlungen Niederösterreich
CC BY-NC 4.0

Permalink

Jagdverbot auf den Besitzungen von Ferdinand I. in Österreich unter der Enns

ObjektnameUrkunde
Artefakte von Kaiser Ferdinand I. (Alcala 1503 - Wien 1564)
Epoche16. Jahrhundert
Datierung1559
Material/TechnikPapier, Siegellack
Maße36,5 × 49 cm
InventarnummerLIEBL-84
ProvenienzÖsterreich unter der Enns
Beschreibung
Transkript:

WIR Ferdinand von Gottes genaden / Erwölter Römischer Kaiser / zu allen zeitten Merer des Reichs / in Germanien / zu Hungern / Behaim / Dalmatien / Croatien / und Sclavonien x. Künig Infant in Hispanien / Ertzherzog zu Osterreich / Herzog zu Burgundi / Steyr / Kerndten / Crain und Wiertemberg x. Grave zu Tyroll x. Embieten N. allen jeden unsern underthanen und getrewen / Gaistlichen unnd Weltlichen / was wierden / Standts / oder wesens die allenthalben in unserm Ertzhertzogthumb Osterreich / under der Enns / gesessen sein / fürnemblich aber allen den jhenigen / unsern Landtleuten / so Aigne / grosse / oder klaine Gejaidt / oder gerechtigkait / zu Jagen haben / unser gnad und alles güts. Wiewol wir hievor durch unser offen General unnd gebot / nit allain für uns selbst / sonder auch auff Anlangen und bitten / ainer Ersamen Landtschafft / Euch allen und Ewr jedem in sonderhait / zumermalen mit allem Ernst auffgelegt und bevohlen haben / das ir kaine aigne Wildprätschützen / so das Wildprät Schiessen / underhalten / noch auch solche Gejaidt / sy sein groß oder klain / Dergleichen die Reyss / als Füchs / Hasen /Marder / Aurhannen / Spillhannen / Fass / Rep / unnd Haselhüner gejaidt / Ewern underthanen / noch jemandt anderm / in bestandt verlassen / Euch auch nicht der Zän / noch ainicher anderer ungebürlicher gericht / und Waidmanschaft / dardurch das Wildprät ohne Lust gefellt / auffgefangen / und abgeödet werden mag / gebrauchen / sonder Ewre gejadt mit Lust / und wie sich gebürt / mit dem zeüg / Hunden / und Vögeln / zu rechter gewonlicher Zeit / selbs bejagen / und Euch des von Haus aus gebrauchen sollet. So werden wir doch abermalen glaublich bericht / das ermelten unsern Generaln wenig gelebt / unnd das nit allein die gejaidt / nochmalen / wie zuvor beschehen / durch etliche in bestandt aussgelassen / und die Wildprät schützen gehalten / sonder das auch die unterthanen / unnd der gemain Hawer und Baursmann / mit Schiessen / Hetzen / Abschrecken / Auffrichtung der Zän / legung der schnür und gericht / und allerlay anderer Waidmanschafft / dem Wildprät häfftig nachstellen / auffahen / und Aböden / welches alles uns nit unbillich / zu sonderm missfallen raicht / uns auch solche ungebürliche handlung / Waidmanschafft / unn abödung bemelts Wildpräts / dermassen zu zusehen / und zugestatten / kains wegs gemaint / wöllen demnach angeregte unsere General hieher widerumb erholt / und vernewert haben. Und gebieten darauff Euch allen / und jedem in sonderhait / nochmaln / mit allem ernst / und wöllen / das ir so angeregter massen / groß und klain gejaidt haben / angezogenen / und disen unsern Generaln / gehorsamlich gelebt und nachkommet / hinfüran kain aigne Wildprätschützen / so das Wildprät schiessen / beschedigen / oder fellen / nit halltet / noch auff solche gejaidt / sy sein groß oder klain / auch Reyss / als Fuchs / Hasen / Marder / Aurhannen / Spillhannen / Fass / Rep / noch Haselhünner gejaidt / weder Ewren underthanen / noch nemandt anderm in ainich weg / in bestand verlasset / Euch auch weder Zän / schnür / noch ainicher anderer ungebürlicher Waidmannschafft / dardurch das Wildprät one lust auffgefangen wierdert / gebrauchet noch übet / sonder innhalt und vermüg angeregter unserer General / Ewr gejaidt / wie die genennt werden mügen / wie sich gebürt / und billich beschehen solle / zu rechter gewonlicher zeyt und weil / mit dem zeüg / Hunden / und in ander gebürliche weg selbst bejaget / und Euch des von Hauss auss gebrauchet / und wiewol wir in berürten unsern Generaln auch gebotten / das sich die underthanen in der gemain / nit allain der Püchsen unnd Stahels tragens uberlandt / gänzlichen enthalten / sonder auch ire Püchsen / Stahel / und geschoss / iren Obrigkaitten / darunder sy gesessen / in ire Schlösser / oder Heüser / in behaltnuss uberantworten sollen / jedoch / dieweil wir geferligkait gegenwärtiger beschwerlicher kriegsleüff / bey uns genädigklich bedencken / und dann die underthanen / in zeit für fallender Noth zu der gegenweer / dest stattlicher gefasst sein mügen / so wöllen wir hiemit genedigklich zugelassen und bewilliget haben / das die underthanen ire geschoss von Püchsen / Stahel / und anderm / wie wir dann solches zuvor auch genedigklich erlaubt haben / wider von iren Obrigkaitten / zu iren handen nemen / das in iren Heüsern / zu fürfallender Noth behalten / auff das sy in zeyt der feindts Noth / darmit gefasst sein mügen. Doch bevelhen wir in allweg Ernstlich / und wöllen / dass Sy solch Püchsen / und Stahel / kains wegs / uberlandt / aussgenommen in Feindts Nötten tragen / noch sich deren gebrauchen sollen / alles bey vermeidung unser schweren ungnad und straff / wo aber jemandts auss Euch / was wierden / Standts / oder wesens der were / vorigem / unn disem unserm General gebott / entgegen / und zu wider / aigen Wildprät schützen halten / oder solch groß / klain / oder Reiss gejaidt mandts auss Euch / was wierden / Standes / oder wesens der were / vorigem / unn disem unserm General gebott / entgegen / und zu wieder / aigen Wildprät schützen halten / oder solch groß / klain oder Reiss gejaidt in bestandt angenommen / hierüber betretten wurden / wöllen wir uns die straff gegen denselben vorbehalten / und die Wildprätschützen / dergleichen die underthanen / so Püchsen / und Stahel / uber Landt tragen / sollen ir geschoss / und die andern beständler der gejaidt / was sy bey inen haben / als Netz / Hund / unnd andern Waidwerckszeüg verloren haben / unnd noch darzu / wann sy zum Erstenmal betretten / umb zehen Pfundt Pfenning / gestrafft werden / deren halber thail der Obrigkait / darunder sölche ubertretter begriffen / oder wo Sy in unsern Wildpannen betretten werden / unsern Obristen Jägermaister der Vorstmaister / welchem söliches zum ersten angezaygt würdet / und der ander halbthail dem a? / ervolgen und zustehn / und der Thätter noch darzu vier zehen tag in ainem Thurn / mit Fencklicher enthaltung gestrafft werden / und im fahl / das ainer oder mehr / noch darüber ferner betretten ? / der / oder dieselbigen ubertretter / sollen innerhalb dreyer Monate / unserer Erblandt verwisen / und ferner darinn nit geduldt werden / und damit disem usnerm Mandat / umb sovil destmehr ? werde / So bevelen wir Euch allen / unnd jegklichen unsern Landtleutten / mit allem Ernst / und wöllen / Das ir und Ewr jeder in seinen Oberkaiten / ob vor angeregten / und ? haltet / und handthabet / die Ubertretter zu gebürlicher straff bringet / unnd Euch hierinn nit anderst haltet / alles bey vermeidung obberürter und anderer unsern schweren ? Ernstlicher willen und mainung. Geben in unser und des Reichs statt Augspurg den zwölfften tag Februarii Anno im Neünundfünfftzigisten / unserer Reiche des ? ( und der andern im dreyunddreissigisten.

Mehr anzeigenWeniger anzeigen
Bild nicht vorhanden
KS-16602
1996
  • Michael Blank
Bild nicht vorhanden
PA-97
1993
  • Rudolf Macher
Landessammlungen Niederösterreich
Objektname: Gästebuch
LK202
1830-1887
  • Hotel Thalhof / Waissnix Reichenau an der Rax