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Landessammlungen Niederösterreich
VergrößernPDFFeedbackPermalinkhttps://www.online.landessammlungen-noe.at/objects/1440976
„CIRCULARE Der Wiener Stadt Magistrat [...] daß bey der sehr zahlreichen Einlieferung der Straeflinge. von den in den vier Vierteln N. Oe. [...] in das Wiener Zuchthaus. solche theils ohne Criminal = Urtheile. theils nur mit nicht glaubwuerdigen Urtheilsabschriften ohne Anmerkung des Tages der geschehenen Kundmachung. [...] ueberliefert werden. [...] Kreisamt St. Poelten am 28ten Dezember 1804. [...]“
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„CIRCULARE Der Wiener Stadt Magistrat [...] daß bey der sehr zahlreichen Einlieferung der Straeflinge. von den in den vier Vierteln N. Oe. [...] in das Wiener Zuchthaus. solche theils ohne Criminal = Urtheile. theils nur mit nicht glaubwuerdigen Urtheilsabschriften ohne Anmerkung des Tages der geschehenen Kundmachung. [...] ueberliefert werden. [...] Kreisamt St. Poelten am 28ten Dezember 1804. [...]“

ObjektnameZirkular
Erwähnte/r Karl von Werner
Datierung28.12.1804
Material/TechnikPapier
InventarnummerRG-1238/82
Provenienzk. k. Kreisamt V.O.W.W. St. Pölten
Beschreibung
Zweiseitiger Druck. Langform Titel: „CIRCULARE Der Wiener Stadt Magistrat hat bey der hohen Landesregierung angezeigt, daß bey der sehr zahlreichen Einlieferung der Straeflinge, von den in den vier Vierteln N. Oe. befindlichen Magistraten, Maerkten und Landgerichten, in das Wiener Zuchthaus, solche theils ohne Criminal = Urtheile, theils nur mit nicht glaubwuerdigen Urtheilsabschriften ohne Anmerkung des Tages der geschehenen Kundmachung, und der etwa befolgten Vollziehung der in dem Urtheile bey dem Eintritte erkannten Stock = und Ruthenstreichen zur Vollstreckungder Straffe ueberliefert werden. [...] So wird vermoege hohen Regierungsdekret vom 4ten/28ten Dez. d. J. denen Magistraten, Markt= und Landgerichten dieses Kreises schaerfstens aufgetragen, daß kuenftighin, mit jedem in das Wienerzuchthaus einzuliefernden Straefling, auch das gehoerig Vidimirte Landgerichtliche, und allenfalls das Appellationsurtheil, worauf der Tag der geschehenen Kundmachung, und wenn auf Stock= oder Ruthenstreiche miterkannt worden waere, ob diese bey der Kundmachung alsogleich vollzohen worden, oder nicht, anzumerken koemmt, mit uebermacht werden sollte, um die Strafe von Anfang bis zu Ende vollstaendig an den Straefling rechtens vollziehen zu koennen. / K. K. N. Oe. Kreisamt St. Poelten am 28ten Dezember 1804. / Karl Freyherr von Werner / Kreishauptmann.“
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Signatur„Wien. aus der k. und k. k. Hof= und Staats=Druckerey 1805.“